Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.
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Verfasst am 15.05.2025 um 10:59 Uhr

Rechtliches zur Gemeinschaftsarbeit

Bei Gemeinschaftsarbeiten handelt es sich um eine Sonderform des

Mitgliedsbeitrages. Gemäß § 58 Ziff. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist in der

Satzung zu regeln, ob und welche Beiträge von Mitgliedern zu leisten sind.          

Eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit besteht also nur, wenn dies

bereits in der Satzung festgelegt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Mitglieder verpflichtet werden

sollen, bei nicht geleisteten Gemeinschafstunden einen Ersatzbeitrag zu leisten. Die Satzung muss

aber nicht unbedingt alle Einzelheiten hinsichtlich der zu leistenden Gemeinschaftsarbeit regeln. So

kann die Satzung beispielsweise festlegen, dass sowohl die Anzahl der zu leistenden

Gemeinschaftsstunden als auch die Höhe des zu leistenden Ersatzbeitrages von einem bestimmten

Organ (meistens der Mitgliederversammlung) festgelegt wird.


Kann ein Verein ein Unternehmen beauftragen, bestimmte Arbeiten an den

Gemeinschaftseinrichtungen zu erledigen, wenn diese nicht von den Mitgliedern in

Gemeinschaftsarbeit geschafft werden können?


Falls die an den Gemeinschaftseinrichtungen zu leistenden Arbeiten nicht von den Mitgliedern

erbracht werden können, kann der Verein auch ein entsprechendes Unternehmen mit den Arbeiten an

den Gemeinschaftseinrichtungen beauftragen. Dafür kann selbstverständlich auch eine Vergütung

bezahlt werden, deren Obergrenze die ortsübliche Vergütung für derartige Arbeiten ist. Dieses an den

Unternehmer zu zahlende Entgelt kann selbstverständlich auch aus den Ersatzzahlungen der

Mitglieder für nicht geleistete Arbeitsstunden entnommen werden.


Wie hoch darf der Ausgleichsbeitrag maximal sein? Wer legt das fest?    


Grundsätzlich ist das nach der Satzung zuständige Organ für die Festlegung der Höhe des

Ersatzbeitrages zuständig. Eine Obergrenze stellt meines Erachtens die ortsübliche Vergütung für

derartige Arbeiten am Sitz des jeweiligen Vereines dar.


Ist die Befreiung von Gemeinschaftsarbeit aufgrund von Alter oder anderen Gründen

rechtlich möglich?          


Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Mitglieder. Dabei

ist es jedoch erlaubt, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, sodass zunächst die Möglichkeit

besteht, bestimmte Personengruppen (etwa Mitglieder ab einem bestimmten Alter, Ehrenmitglieder

etc.) von der Leistung der Gemeinschaftsarbeit zu befreien. Die Auswahl der zu befreienden Mitglieder

darf jedoch nicht willkürlich sein. Persönlich vertritt der Unterzeichner jedoch die Auffassung, dass

diejenigen Mitglieder, die in der Lage sind, einen Garten zu bewirtschaften, auch in der Lage sein

dürften, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Lediglich bei der Auswahl der jeweils zu erbringenden

Arbeiten kann und sollte differenziert werden.


Kann ein Mitglied bei Nichterfüllung der Pflichtstunden der Pachtvertrag gekündigt

werden? Ist dies ein Grund, um die Mitgliedschaft zu kündigen?  

            

Gemäß § 9 Absatz 1 Ziff. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleinG) ist die Kündigung eines

Kleingartenpachtvertrages möglich, wenn der Pächter trotz Abmahnung „geldliche oder sonstige

Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert“.

Da es sich bei der Verpflichtung zur Ableistung von Gemeinschaftsarbeit um eine Satzungsregelung

handelt, verstößt das betreffende Mitglied auch gleichzeitig gegen die Satzung. Das ist in der Regel

ein Ausschlussgrund und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.


Eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit sollte möglichst in der Satzung festgelegt sein.


Kann der Verein ein Mitglied auf Erfüllung der Pflichtstunden verklagen?


Neben einer Kündigung besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, das Mitglied/ den Pächter auf Erfüllung des Vertrages zu verklagen. Es kann also auch auf Leistung der Pflichtstunden geklagt werden, wobei es aus diversen rechtlichen Gründen wahrscheinlich sinnvoller sein wird, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen geldlichen Ersatzbeitrag einzuklagen.



Quelle : Du