Bei Gemeinschaftsarbeiten handelt es sich um eine Sonderform des
Mitgliedsbeitrages. Gemäß § 58 Ziff. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist in der
Satzung zu regeln, ob und welche Beiträge von Mitgliedern zu leisten sind.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit besteht also nur, wenn dies
bereits in der Satzung festgelegt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Mitglieder verpflichtet werden
sollen, bei nicht geleisteten Gemeinschafstunden einen Ersatzbeitrag zu leisten. Die Satzung muss
aber nicht unbedingt alle Einzelheiten hinsichtlich der zu leistenden Gemeinschaftsarbeit regeln. So
kann die Satzung beispielsweise festlegen, dass sowohl die Anzahl der zu leistenden
Gemeinschaftsstunden als auch die Höhe des zu leistenden Ersatzbeitrages von einem bestimmten
Organ (meistens der Mitgliederversammlung) festgelegt wird.
Kann ein Verein ein Unternehmen beauftragen, bestimmte Arbeiten an den
Gemeinschaftseinrichtungen zu erledigen, wenn diese nicht von den Mitgliedern in
Gemeinschaftsarbeit geschafft werden können?
Falls die an den Gemeinschaftseinrichtungen zu leistenden Arbeiten nicht von den Mitgliedern
erbracht werden können, kann der Verein auch ein entsprechendes Unternehmen mit den Arbeiten an
den Gemeinschaftseinrichtungen beauftragen. Dafür kann selbstverständlich auch eine Vergütung
bezahlt werden, deren Obergrenze die ortsübliche Vergütung für derartige Arbeiten ist. Dieses an den
Unternehmer zu zahlende Entgelt kann selbstverständlich auch aus den Ersatzzahlungen der
Mitglieder für nicht geleistete Arbeitsstunden entnommen werden.
Wie hoch darf der Ausgleichsbeitrag maximal sein? Wer legt das fest?
Grundsätzlich ist das nach der Satzung zuständige Organ für die Festlegung der Höhe des
Ersatzbeitrages zuständig. Eine Obergrenze stellt meines Erachtens die ortsübliche Vergütung für
derartige Arbeiten am Sitz des jeweiligen Vereines dar.
Ist die Befreiung von Gemeinschaftsarbeit aufgrund von Alter oder anderen Gründen
rechtlich möglich?
Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Mitglieder. Dabei
ist es jedoch erlaubt, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, sodass zunächst die Möglichkeit
besteht, bestimmte Personengruppen (etwa Mitglieder ab einem bestimmten Alter, Ehrenmitglieder
etc.) von der Leistung der Gemeinschaftsarbeit zu befreien. Die Auswahl der zu befreienden Mitglieder
darf jedoch nicht willkürlich sein. Persönlich vertritt der Unterzeichner jedoch die Auffassung, dass
diejenigen Mitglieder, die in der Lage sind, einen Garten zu bewirtschaften, auch in der Lage sein
dürften, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Lediglich bei der Auswahl der jeweils zu erbringenden
Arbeiten kann und sollte differenziert werden.
Kann ein Mitglied bei Nichterfüllung der Pflichtstunden der Pachtvertrag gekündigt
werden? Ist dies ein Grund, um die Mitgliedschaft zu kündigen?
Gemäß § 9 Absatz 1 Ziff. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleinG) ist die Kündigung eines
Kleingartenpachtvertrages möglich, wenn der Pächter trotz Abmahnung „geldliche oder sonstige
Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert“.
Da es sich bei der Verpflichtung zur Ableistung von Gemeinschaftsarbeit um eine Satzungsregelung
handelt, verstößt das betreffende Mitglied auch gleichzeitig gegen die Satzung. Das ist in der Regel
ein Ausschlussgrund und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit sollte möglichst in der Satzung festgelegt sein.
Kann der Verein ein Mitglied auf Erfüllung der Pflichtstunden verklagen?
Neben einer Kündigung besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, das Mitglied/ den Pächter auf Erfüllung des Vertrages zu verklagen. Es kann also auch auf Leistung der Pflichtstunden geklagt werden, wobei es aus diversen rechtlichen Gründen wahrscheinlich sinnvoller sein wird, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen geldlichen Ersatzbeitrag einzuklagen.
Quelle : Du