Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.
Verfasst am 02.08.2021 um 16:21 Uhr

Transparenzregister: Aufwand für gemeinnützige Vereine verringert

Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde hat sich gemeinsam mit seinen Landesverbänden erfolgreich dafür eingesetzt auf die negativen Folgen gerade für kleinere Vereine im bis Juni 2021 laufenden Gesetzgebungsverfahren zum „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ hinzuweisen.

Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingartenvereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, verhältnismäßig hoch. Gleichzeitig war eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vorgesehen sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.

Von diesen Plänen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das am 1. August 2021 in Kraft tretende Gesetz sieht vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften nichts mehr zahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters wird auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Befreiung für das laufende Jahr 2021 bis zum 30.06.2022 möglich.

Ab 2024 wird es dann ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geben, über das alle gemeinnützigen Einrichtungen erfasst sind (Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformations-gesetzes, BT-Drs. 19/28164).

Falls Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen, finden Sie nachfolgend einen Mustertext, der per E-Mail bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden muss:


 MUSTERTEXT 


Verein e.V.
Anschrift


An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de


Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx


Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx. 


Mit freundlichen Grüßen

Name Vorstand § 26 BGB