Mit Wirkung vom 1.3.2022 trat die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft. Die Gesetzesänderung macht deutlich, welch große Bedeutung Kleingartenanlagen zum Schutz der Natur und zur Landschaftspflege beigemessen wird. Laut § 1 Abs. 6 BNatSchG sind nun neben anderen Freiräumen im „besiedelten und siedlungsnahen Bereich“ auch Kleingartenanlagen zu „erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.“
Neuigkeiten
zurück zur Übersicht
Verfasst am 19.09.2022 um 13:17 Uhr
Kleingartenanlagen im Bundesnaturschutzgesetz
